Veranstaltung: | Landesparteitag |
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Tagesordnungspunkt: | Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Sven Gebhardt (KV Flensburg), Eka von Kalben (KV Pinneberg) Jörn Pohl (KV Kiel), Anna Tranziska (KV Pinneberg), Dörte Schnitzler (KV Kiel) (alle AG Satzungsreform) |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 27.09.2019 |
Eingereicht: | 28.09.2019, 21:20 |
S 4: Satzungsänderung § 8 und § 9 - Kleiner Parteitag / Parteirat
Titel
Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen § 8 zu streichen, sowie § 9 wie folgt zu
ändern.
NEU:
§ 9 – Parteirat –
(1) Der Parteirat dient der Koordination der Arbeit zwischen den Gremien des
Landesverbandes, den Kreisverbänden, den Fraktionen, und Regierungsmitgliedern.
Zwischen den Sitzungen des Landesparteitages entwickelt er politische Strategien
und Initiativen im Sinne der Beschlüsse des Parteitags und berät den
Landesvorstand bei seiner Arbeit.
(2) Der Parteirat kann auf mehrheitlichen Beschluss interne Stellungnahmen
gegenüber den Gremien und Gliederungen der Partei abgeben oder sich im Rahmen
der Beschlusslagen des Landesparteitages öffentlich äußern, insbesondere wenn
tagespolitische Ereignisse dies erforderlich machen. Der Parteirat übernimmt
nicht die formalen Aufgaben des Landesparteitages nach § 7.
(3) Der Landesvorstand ist dem Parteirat jederzeit rechenschaftspflichtig.
(4) Der Parteirat besteht aus:
- 18 vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern. Unter ihnen sollen alle
Regionen des Landes vertreten sein.
- Zwei vom Landesparteitag auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein gewählten Mitgliedern, die Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SH
sein müssen.
- Drei stimmberechtigen Mitgliedern des Landesvorstands.
Die Trennung von Amt und Mandat findet auf bis zu sieben Mitglieder des
Parteirates keine Anwendung. Mandatsträger*innen in Kreis-, Stadt- oder
Gemeinderäten sind von der Trennung von Amt und Mandat nicht betroffen. Für den
Parteirat gilt die Mindestquotierung.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Die Mitglieder des Parteirates werden auf demselben Landesparteitag
wie der Landesvorstand gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese
nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt
erlischt mit diesem Amt. Die gewählten Mitglieder des Parteirates können vom
Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden,
jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(6) Der Parteirat tagt in der Regel monatlich sowie bei Bedarf. Er wird vom
Landesvorstand mit einer Frist von sieben Tagen einberufen. Er ist unverzüglich
unter Einhaltung der Ladungsfrist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder des
Parteirates dies verlangen. In der Tagesordnung sind Anliegen von Mitgliedern
oder Gremien der Partei angemessen zu berücksichtigen.
(7) Der Parteirat ist beschlussfähig wenn und solange mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
(8) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
ALT:
§ 9 – Parteirat -
(1) Der Parteirat berät den Landesvorstand, er dient der Koordination der Arbeit
zwischen den Gremien des Landesverbandes, den Fraktionen, den Kreisverbänden und
Regierungsmitgliedern. Zwischen den Sitzungen des Kleinen Parteitages plant und
entwickelt er politische Initiativen und formuliert gemeinsame Grundsätze für
die Arbeit des Landesverbandes, der Fraktion oder im Bund. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann der Parteirat im Rahmen der Beschlusslage von Landesparteitag und
Kleinen Parteitag Beschlüsse fassen.
(2) Der Parteirat besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und weiteren
14 vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern. Dabei sollen möglichst alle
Regionen des Landesverbandes vertreten sein. Die Trennung von Amt und Mandat
findet auf bis zu sechs Mitglieder des Parteirates keine Anwendung.
MandatsträgerInnen in Kreis-, Stadt- oder Gemeinderäten sind ausdrücklich von
der Trennung von Amt und Mandat nicht betroffen. Für den Parteirat gilt die
Mindestquotierung. Die GRÜNE JUGEND ist im Landesparteirat mit zwei Mitgliedern
vertreten.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Die Mitglieder des Parteirates werden auf demselben Landesparteitag
gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der
laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt.
Die gewählten Mitglieder des Parteirates können vom Landesparteitag insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
eines Dringlichkeitsantrages.
(4) Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht Mitglied im
Parteirat sein.
(5) Der Parteirat tagt in der Regel monatlich sowie bei Bedarf. Er wird vom
Landesvorstand einberufen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Bestätigung durch den Kleinen Parteitag bedarf.
Begründung
Auf dem Landesparteitag am 24.3.2019 wurde die Arbeitsgruppe „Satzungsreform“ beauftragt, unter anderem die
„4. Kompetenzverteilung zwischen Kleinem Parteitag und Parteirat,“
zu überarbeiten.
Der Kleine Parteitag hat in der Vergangenheit selten bis gar nicht getagt. Der Parteirat tagt in der Regel monatlich und de facto wurde der Kleine Parteitag schon sehr lange nicht mehr einberufen. Dies vor Augen hat sich die Arbeitsgruppe nach langer und intensiver Debatte einvernehmlich dazu entschlossen, den Vorschlag zu machen, den Kleinen Parteitag aufzulösen. Dies schafft Klarheit zwischen dem Kleinen Parteitag und dem Parteirat, die bis jetzt sehr ähnliche Aufgabenbeschreibungen hatten. Durch die Reform werden sowohl der Landesparteitag als auch der Parteirat gestärkt. Wir denken, dass bei essenziellen die Partei betreffenden Entscheidungen, sowohl der Parteirat, also auch der Landesvorstand immer eher einen außerordentlichen Landesparteitag einberufen würden, als eine Entscheidung zu treffen. Ein außerordentlicher Landesparteitag lässt sich dabei ebenso schnell einberufen wie derzeit ein Kleiner Parteitag.
Bezüglich der Zusammensetzung des Parteirats ergibt sich insbesondere eine Fragestellung: wie kann eine Repräsentanz der Kreisverbände und insgesamt ein möglichst ausgewogenes Verhältnis bezüglich der Zusammensetzung des Parteirats sichergestellt werden, dass alle zu berücksichtigenden Interessen bestmöglich abbildet. Ein starres Delegiertenprinzip nach Kreiszugehörigkeit erscheint nicht praktikabel, da jeder Kreisverband wieder 2 Delegierte entsenden müsste, um die Quotierung sicher zu stellen. Das wäre dann wieder das Modell des Kleinen Parteitages.
Daher haben wir die gesetzten Mitglieder des Landesvorstandes auf 3 Plätze halbiert. Gleichzeitig haben wir die Zahl der frei zu wählenden Mitglieder auf 18 erhöht. Wir setzen dabei auf die Gesamtverantwortung des Landesparteitages bei den Wahlen der Mitglieder des Parteirates, möglichst alle Kreisverbände und regionale Interessen bestmöglich zu berücksichtigen. Dies wird im Besonderen dann erleichtert, wenn die Kandidat*innen aus den einzelnen Kreisverbänden in Zukunft mit Voten ausgestattet werden, so dass die Delegierten eine entsprechende Entscheidungsgrundlage haben.
Das Grundproblem an diesem Punkt ist, wie bei allen Satzungsfragen, dass oft nicht alle Aspekte, Eventualitäten und Interessenlagen in einer Satzung abgebildet werden können. Wir setzen besonders in diesem Punkt auf die Verantwortung der einzelnen Delegierten und nicht auf weitere Regelungen.
Unterstützer*innen
Zustimmung
- Thorsten Berndt
Änderungsanträge
- Globalalternative: S 4 - G1 (Valerie Wilms (KV Pinneberg), Sebastian Lunau (KV Hzgt. Lauenburg), Silke Mählenhoff (KV Lübeck), Eingereicht)
- Globalalternative: S 4 - G2 (Kreisvorstand RD-ECK (dort beschlossen am: 21.10.2019), Eingereicht)
- S 4.1 (Kreisvorstand Plön (dort beschlossen am: 05.10.2019), Übernahme)
- S 4.2 (Gerd Weichelt (KV Dithmarschen), Zurückgezogen)
- S 4.3 (Susanne Hilbrecht (KV Dithmarschen), Eingereicht)
- S 4.4 (Gerd Weichelt (KV Dithmarschen), Eingereicht)
- S 4.5 (Anna Tranziska, AG Satzung, Eingereicht)
Kommentare
Martin Drees:
Im Gegensatz zum KPT haben die Delegierten im Parteirat allerdings keine Vertreter*innen. Dies halte ich aber für sinnvoll, um alle Gruppen/Regionen etc. regelmäßig in alle wichtigen Entscheidungen einzubinden.
Würde die Neuregelung - sofern sie die nötige Zustimmung findet - bereits für die Parteiratswahl auf dem kommenden Parteitag gelten?
Gruß
Martin
Ann-Kathrin Tranziska:
um die leichtere Frage schnell zu beantworten: die Neuregelung würde dann tatsächlich, wenn Samstag dafür gestimmt würde schon für den am Sonntag neu zu wählenden Parteirat gelten.
Über eine Vertretungsregelung haben wir auch länger diskutiert in der Satzungs-AG. Da die Mitglieder im Parteirat als Personen gewählt werden erschien es uns am Ende nicht sinnvoll eine Vertretung vorzuschlagen. Gerade, weil wie Du schon schreibst die Menschen eben nicht nur aufgrund ihrer KV-Zugehörigkeit gewählt werden, sondern auch nach anderen Gesichtspunkten wie Alter, Erfahrung, Neumitglied, Religion, Zugehörigkeit zu anderen Gruppen gewählt werden. Welche Gesichtspunkte sollen dann für Vertreter*innen gelten? Und, da es sich um einen Personenwahl handelt, kann es ja durchaus auch sein, dass Parteiratsmitglieder wegen persönlicher Qualitäten gewählt werden.
LG Anna
Valerie Wilms:
Mit dieser Änderung werden ohne Not die bestehenden wirksamen Instrumente der innerparteilichen Demokratie zerstört. Es liegt an dem Vorstand, den Kleinen Parteitag einzuberufen. Dies war in meinen Anfangsjahren in der Partei immer alle Vierteljahre der Fall. Landesvorstände, die diese Satzungspflicht nicht umsetzen, haben als Landesvorstände versagt.
Steffen Regis:
Martin Drees:
Frage: Gibt es überhaupt noch ein KPT-Präsidium? Falls ja, wer ist das?